- 5049 - 1331. September 29. Breslau. vig. s. Mich. Johann, König von Böhmen und Polen, Graf von Luxemburg, bestätigt den Erbwächtern seiner Burg Glatz alle ihre Rechte und Freiheiten mit dem Befehl an seinen dortigen Burggrafen, dieselben genau zu beobachten. Sie sollen im Dorfe Pilucze (Piltsch) 4 Hufen weniger 8 Ruthen haben. Die Burggrafen müssen ihnen auf der Wache eine grosse Kanne Bier geben. Schlafend betroffene Wächter darf der Prokurator der Burg um 6 kleine Pfennige pfänden. Zu andern Arbeiten ausser dem Mälzen und Brauen dürfen sie nicht herangezogen weiden. Ferner haben sie freies Holzrecht für ihre Bedürfnisse und ihre Gerichtsbarkeit ausschliesslich vor dem Burggrafen sowie das Recht, bewaffnet die Stadt zu betreten, ohne dass der Stadtrichter oder ein anderer sie deshalb pfänden darf. Ausserdem hat ihnen der Burggraf jährlich zwei Gewebe graues Tuch zur Kleidung zu reichen. O. Z. Abgedr. aus dem Privilegienbuch der Grafschaft Glatz des XVI. Jahrh. bei Tzschoppe und Stenzel, Urkundensammlung etc. S. 533/534 und nach einer Abschr. vom Or. bei Volkmer und Hohaus, Geschichtsqu. der Grafsch. Glatz I, 51/52. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |